Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausführungsverordnung VwVG
VO VwVG NRW§ 18 Mehrheit von Schuldnern
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VO%20VwVG%20NRW/18#abs-1 (1) Wird gegen mehrere Schuldner wegen verschiedener Forderungen gleichzeitig vollstreckt, so werden die Vollstreckungsgebühren von jedem Vollstreckungsschuldner besonders erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VO%20VwVG%20NRW/18#abs-2 (2) Absatz 1 gilt auch, wenn gegen mehrere Schuldner aus einer Forderung vollstreckt wird, für die sie als Gesamtschuldner haften. Sind die Gesamtschuldner jedoch Eheleute oder Lebenspartner im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz), so werden die Gebühren nur einmal erhoben; für die Gebühren haften die Eheleute oder Lebenspartner als Gesamtschuldner.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VO%20VwVG%20NRW/18#abs-3 (3) Die Gebühr wird nur einmal erhoben, wenn gegen mehrere Schuldner, die miteinander in einem Gesamthandverhältnis stehen, in das Gesamthandvermögen vollstreckt wird.
Kapitel 2
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